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Satzung des Landesverbandes Hamburgischer Strafvollzugbediensteter

 

§ 1       Name, Sitz, Organisation                                                                               

§ 2       Ziele, Aufgaben                                                                                             

§ 3       Durchsetzung                                                                                                 

§ 4       Mitgliedschaft                                                                                                

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft                                                           

§ 6       Beitrag                                                                                                          

§ 7       Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder                                                                  

§ 8       Rechtsschutz                                                                                                 

§ 9       Ortsverbände                                                                                                

§ 10     Frauenvertretung

§ 11     Fachgruppen                                                                                               

§ 12     Organe des Landesverbandes                                                                      

§ 13     Gewerkschaftstag                                                                                                    

§ 14     Zuständigkeit des Gewerkschaftstages                                                         

§ 15     Hauptvorstand                                                                                             

§ 16     Zuständigkeit des Hauptvorstandes                                                              

§ 17     Vorstand

§ 18     Zuständigkeit, Wahl der Mitglieder des Vorstands, Vertretung                

§ 19     Kassenwesen, Geschäftsjahr                                                                      

§ 20     Kassenprüfer                                                                                              

§ 21     Beschlussfassung, Stimmenanteile                                                             

§ 22     Satzungsänderungen                                

§ 23     Rechtsmittel, Rechtsbehelfe                                                                       

§ 24     Auflösung des Landesverbandes                                                                 

§ 25     Liquidation                                                                                                 

§ 26     Inkrafttreten    

 

Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen und Männer gleichermaßen           

                                                                                 

§ 1       Name, Sitz, Organisation

(1)       Der Landesverband Hamburgischer Strafvollzugsbediensteter (abgekürzt: LVHS) hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

(2)       Der Landesverband ist die gewerkschaftliche Organisation der im Strafvollzug der Freien und Hansestadt Hamburg tätigen oder im Ruhestand befindlichen Bediensteten.

(3)       Der Landesverband ist Mitglied im Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands und im Landesbund Hamburg des dbb beamtenbund und tarifunion.

 § 2      Ziele, Aufgaben

(1)       Der Landesverband bejaht den demokratischen Staatsgedanken. Parteipolitische oder religiöse Ziele hat er nicht.

(2)       Aufgaben des Landesverbandes sind

a) die Wahrung des Beamtentums

b) die Regelung der Arbeitsbedingungen der Beschäftigten

c) der Schutz und die Förderung der beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.

§ 3       Durchsetzung

(1)       Mittel zur Durchsetzung der Forderungen des Landesverbandes und zur Erreichung seiner Ziele sind

a) die Einwirkung auf gesetzgebende Körperschaften, Landesregierung, Behörden und Presseorgane, solidarisches Vorgehen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Rechts-, Beschäftigungs-, Beförderungs-, Besoldungs- und Versorgungsverhältnisse seiner Mitglieder. Notfalls erfolgen Anwendungen gewerkschaftlicher Maßnahmen.

b) Vermittlung bei Streitigkeiten der Mitglieder mit den vorgesetzten Dienstbehörden     und deren Dienststellen, Beratung in    Beamten- und Tarifrechtsfragen sowie Gewährung von Rechtsschutz nach § 8 dieser Satzung

c) Beratung der Hinterbliebenen von Mitgliedern bei der Wahrung ihrer Rechte auf Versorgungsleistungen, zur Erlangung von Unterstützungsleistungen und bei der Verfolgung sonstiger Rechtsansprüche.

(2)       Streiks von Beamten lehnt der Landesverband ab.

(3)       Von Kampfmitteln oder Arbeitsniederlegungen der Beschäftigten darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn keine Möglichkeit mehr besteht, das erstrebte Ziel auf dem Verhandlungswege oder durch Anrufung von Schlichtungsorganen zu erreichen.

§ 4       Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft können beantragen

a) Beamte und Anwärter aller Laufbahnen und Beschäftigte im Strafvollzugsdienst

b) Strafvollzugsbedienstete im Ruhestand.

(2)       Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung ist Beschwerde innerhalb eines Monats an den Hauptvorstand zulässig. Der Hauptvorstand entscheidet endgültig.

(3)       Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.

(4)       Jedes Mitglied kann die Verbandseinrichtungen in Anspruch nehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und die Beschlüsse des Gewerkschaftstages, des Hauptvorstandes, der Ortsverbandvorstände  sowie des Vorstandes einzuhalten und für die Stärkung des Verbandes und die Erreichung seiner Ziele zu wirken.

§ 5       Beendigung der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod

b) durch Austritt

c) durch Ausschluss

(2)       Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam zum Ende des sechsten Monats nach Eingang der Austrittserklärung.  

(3)       Der Ausschluss kann erfolgen

a) bei Beitragsrückständen von mehr als drei Monaten

b) bei vereinsschädigendem Verhalten oder unehrenhafter Gesinnung

c) bei vorsätzlichem Verstoß gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Gewerkschaftstages, des Hauptvorstandes, der Ortsverbandsvorstände sowie des Vorstandes.           

Über den Ausschluss beschließt der Hauptvorstand mit Zweidrittelstimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder, nachdem dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde. Gegen den Beschluss des Hauptvorstandes gibt es kein satzungsgemäßes Rechtsmittel.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch aus der Mitgliedschaft an den Landesverband. Insbesondere hat das ausgeschiedene Mitglied gegenüber dem Landesverband keinen Auseinandersetzungsanspruch.

§ 6       Beitrag

(1)       Der Landesverband erhebt von jedem Mitglied einen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Gewerkschaftstag festgesetzt.

(2)       Der Beitrag ist monatlich im Voraus zu entrichten,

(3)       Bleibt ein Mitglied mit der Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Der Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch den Vorstand festzustellen und dem Mitglied mitzuteilen.

§ 7       Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

(1)       Mitglieder, die sich um den Landesverband verdient gemacht haben, können vom Gewerkschaftstag zu Ehrenmitgliedern, Vorsitzende des Landesverbandes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Ehrenvorsitzende haben Sitz im Hauptvorstand

(2)       Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden sind beitragsfrei. Die durch die ordentliche Mitgliedschaft erworbenen Rechte bleiben erhalten.

§ 8       Rechtsschutz

(1)       Den Mitgliedern kann auf Antrag in Streitfällen, die aus beruflichen Verhältnissen entstehen, Rechtsschutz gewährt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

Die Rechtsschutzordnung des dbb beamtenbund und tarifunion findet Anwendung

(2)       Gegen den ablehnenden Beschluss des Vorstandes ist Beschwerde an den Hauptvorstand zulässig. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.

§ 9       Ortsverbände

(1)       Mitglieder des Landesverbandes organisieren sich in Ortsverbänden.

(2)       Die nachfolgend aufgeführten Bereiche bilden jeweils einen Ortsverband:

a)      JVA Billwerder

b)      JVA Fuhlsbüttel

c)      JVA Glasmoor

d)      JVA Hahnöfersand

e)      Strafvollzugsamt

f)       Untersuchungshaftanstalt mit  Fahrbereitschaft und Revisionsgruppe

g)     Zentralkrankenhaus

(3)       Die Bildung von Ortsverbänden stellt die Beteiligung und Mitarbeit an der gewerkschaftlichen Arbeit des Landesverbandes und die Betreuung der Mitglieder sicher.

(4)       Organe des Ortsverbandes sind,

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Ortsverbandsvorstand

(5)       Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

a)  die Wahl des Ortsverbandsvorstandes

b)  die Wahl der Delegierten für den Gewerkschaftstag

c)  die Anträge an den Gewerkschaftstag

d)  die Vorschläge der Kandidaten für die Liste des Vorstandes zu den Personalratswahlen

(6)       Der Ortsverbandsvorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) einem Beisitzer

(7)       Kooptationen sind nach Absprache mit dem Vorstand möglich.

(8)    Die Wahlen finden zeitnah vor den Gewerkschaftstagen statt. Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes werden einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Scheidet ein Mitglied des Ortsverbandsvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, findet zeitnah für den Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt, es sei denn, dass die verbleibene Zeit dies entbehrlich macht. Darüber entscheidet der Landesvorstand.  Zur Durchführung der Wahl bestellt die Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand, der im Ortsverband nicht wahlberechtigt ist. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Wahlvorstand zu unterschreiben.

(9)     Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung statt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ortsverbandes oder auf Beschluss des Vorstandes sind vom Ortsverbandsvorstand weitere Mitgliederversammlungen einzuberufen.  Der Ortsverbandsvorstand selbst kann weitere Versammlungen einberufen.

(10)     Der Hauptvorstand erlässt für die Ortsverbände eine Geschäftsordnung

§ 10     Frauenvertretung

Für die Interessenvertretung der weiblichen Bediensteten kann der Vorstand eine  Frauenvertretung einrichten.

§ 11     Fachgruppen

Zur Behandlung besonderer Berufsfragen oder zur Vertretung der Belange einzelner Berufsgruppen können Fachgruppen vom Vorstand bestellt werden.

§ 12     Organe des Landesverbandes

Organe des Landesverbandes sind

a)      der Gewerkschaftstag

b)      der Hauptvorstand

c)      der Vorstand

§ 13     Gewerkschaftstag

(1)       Der Gewerkschaftstag ist das höchste Organ des Landesverbandes. Er besteht aus dem Vorstand, den Delegierten der Ortsverbände und den Delegierten der Bediensteten im Ruhestand.

Die Benennung der Delegierten der Bediensteten im Ruhestand obliegt dem Seniorenbeirat.

(2)       Die Ortsverbände und die Gruppe der Bediensteten im Ruhestand entsenden auf je angefangene 40 Mitglieder einen Delegierten, jedoch erhält jeder Ortsverband mindestens zwei Delegierte.

(3)       Der ordentliche Gewerkschaftstag wird alle fünf Jahre vom Vorstand einberufen.

(4)       Der Vorstand kann außerordentliche Gewerkschaftstage einberufen. Auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern ist ein außerordentlicher Gewerkschaftstag einzuberufen.

§ 14     Zuständigkeit des Gewerkschaftstages

Der Gewerkschaftstag beschließt über

a)      Mitgliedschaften bei anderen Gewerkschaften und Bünden (§ 1 Abs. 3)

b)      Richtlinien der Verbandsziele (§2)

c)      Höhe der Mitgliedsbeiträge ( § 6 Abs. 1)

d)      Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (§ 7 Abs. 1)

e)      Wahl des Vorstandes ( § 18 Abs. 2)

f)        Wahl der Kassenprüfer (§ 20 Abs. 1)

g)      Satzungsänderungen ( § 22)

h)      Auflösung des Verbandes ( § 24)

i)        Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes

j)        eingegangene Beschwerden an den Gewerkschaftstag

k)      gestellte Anträge

l)        Ort und Zeit des nächsten Gewerkschaftstages.

§ 15     Hauptvorstand

(1)       Der Hauptvorstand besteht aus

a)    dem Vorstand

b)    den Ortsverbandsvorsitzenden oder einer Vertretung aus dem Ortsverbandsvorstand

(2)       Er tritt zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann weitere Sitzungen einberufen.

(3)       Kooptationen sind nach Beschluss des Hauptvorstandes möglich.

§ 16     Zuständigkeit des Hauptvorstandes

Der Hauptvorstand ist zuständig für

a)      Organisationsfragen

b)      Beschwerden nach § 4 Abs.2, nach § 8 Abs. 2  sowie Ausschlüsse nach § 5.

§ 17     Vorstand

Der Vorstand besteht aus

a)      dem  Vorsitzenden

b)      zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden

c)      drei  Beisitzern

d)      dem Schatzmeister

§ 18     Zuständigkeit, Wahl der Mitglieder des Vorstands, Vertretung

(1)       Der Vorsitzende und seine Stellvertreter  führen die laufenden Geschäfte des Verbandes. Von ihnen ist jeder für sich zur alleinigen Vertretung befugt.

(2)       Die Mitglieder des Vorstandes sind in besonderen Wahlgängen in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer können - je getrennt - in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.

(3)       Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird der Vorstand vom Hauptvorstand für den Rest der Amtszeit ergänzt, es sei denn, dass die verbleibende Zeit dies entbehrlich macht. Darüber entscheidet der Hauptvorstand.

(4)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

(5)       Vorstand des Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind gleichberechtigt der Vorsitzende und seine Stellvertreter.

(6)       Der Vorstand tritt monatlich zusammen. Er kann Kooptation vornehmen.

§ 19     Kassenwesen, Geschäftsjahr

(1)       Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.

(2)       Die Aufsicht über das Kassenwesen führt der Vorsitzende

(3)       Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 20     Kassensprüfer

(1)       Der Gewerkschaftstag wählt aus dem Kreis der Delegierten zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Hauptvorstand angehören. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.

(2)       Die Kassenprüfer haben die Haushalts- und Kassenführung gemeinsam zu prüfen; Prüfungen können jederzeit und unvermutet durchgeführt werden. Darüber ist dem Gewerkschaftstag schriftlich zu berichten.

§ 21     Beschlussfassung, Stimmanteile

(1)       Die Verbandsorgane beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei der Ermittlung der Stimmenanteile bleiben Stimmenthaltungen unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(2)       Beschlüsse der Verbandsorgane sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 § 22    Satzungsänderungen

Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 23     Rechtsmittel, Rechtsbehelfe

Alle Rechtsmittel und Rechtsbehelfe müssen innerhalb eines Monats nach Empfang eines Bescheides oder nach Erfüllung eines Beschlusses bei den zuständigen Verbandsorganen geltend gemacht werden.

§ 24     Auflösung des Landesverbandes

(1)       Die Auflösung des Landesverbandes kann nur von einem für diesen Zweck vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Gewerkschaftstages mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.

(2)       Sind die Mitglieder des Gewerkschaftstages nicht vollzählig anwesend, ist vom Vorstand ein zweiter außerordentlicher Gewerkschaftstag einzuberufen, in dem mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen die Auflösung des Verbandes beschlossen werden kann.

(3)       Für den Fall der Auflösung des Landesverbandes ist das Verbandsvermögen nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten zu wohltätigen Zwecken im Interesse von Strafvollzugsbediensteten und deren Hinterbliebenen zu verwenden . Die Entscheidung darüber obliegt dem auflösenden Gewerkschaftstag.

§ 25     Liquidation

Die Liquidation obliegt dem Vorstand, sofern der auflösende Gewerkschaftstag keine anderen Liquidatoren bestimmt.

§ 26     Inkrafttreten

Diese Satzung des Landesverbandes Hamburgischer Strafvollzugsbediensteter wurde vom Gewerkschaftstag am 05.11.2007 beschlossen und tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.

 
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