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Satzung des Landesverbandes Hamburgischer
Strafvollzugbediensteter
§ 1 Name, Sitz, Organisation
§ 2 Ziele, Aufgaben
§ 3 Durchsetzung
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beitrag
§ 7 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
§ 8 Rechtsschutz
§ 9 Ortsverbände
§ 10 Frauenvertretung
§ 11 Fachgruppen
§ 12 Organe des Landesverbandes
§ 13 Gewerkschaftstag
§ 14 Zuständigkeit des
Gewerkschaftstages
§ 15 Hauptvorstand
§ 16 Zuständigkeit des
Hauptvorstandes
§ 17 Vorstand
§ 18 Zuständigkeit, Wahl der
Mitglieder des Vorstands, Vertretung
§ 19 Kassenwesen, Geschäftsjahr
§ 20 Kassenprüfer
§ 21 Beschlussfassung,
Stimmenanteile
§ 22 Satzungsänderungen
§ 23 Rechtsmittel,
Rechtsbehelfe
§ 24 Auflösung des
Landesverbandes
§ 25 Liquidation
§ 26 Inkrafttreten
Die in dieser Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen
gelten für Frauen und Männer gleichermaßen
§ 1 Name, Sitz, Organisation
(1) Der Landesverband Hamburgischer
Strafvollzugsbediensteter (abgekürzt: LVHS) hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
(2) Der
Landesverband ist die gewerkschaftliche Organisation der im Strafvollzug der Freien und
Hansestadt Hamburg tätigen oder im Ruhestand befindlichen Bediensteten.
(3) Der Landesverband
ist Mitglied im Bund der Strafvollzugsbediensteten Deutschlands und im
Landesbund Hamburg des dbb beamtenbund und tarifunion.
§ 2 Ziele, Aufgaben
(1) Der
Landesverband bejaht den demokratischen Staatsgedanken. Parteipolitische oder religiöse
Ziele hat er nicht.
(2) Aufgaben des
Landesverbandes sind
a) die Wahrung des Beamtentums
b) die Regelung der
Arbeitsbedingungen der Beschäftigten
c) der Schutz und die Förderung
der beruflichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder.
§ 3 Durchsetzung
(1) Mittel zur
Durchsetzung der Forderungen des Landesverbandes und zur Erreichung seiner
Ziele sind
a) die Einwirkung
auf gesetzgebende Körperschaften, Landesregierung, Behörden und Presseorgane,
solidarisches Vorgehen zur Verbesserung oder Wiederherstellung der Rechts-, Beschäftigungs-,
Beförderungs-, Besoldungs- und Versorgungsverhältnisse seiner Mitglieder. Notfalls
erfolgen Anwendungen gewerkschaftlicher Maßnahmen.
b) Vermittlung bei Streitigkeiten
der Mitglieder mit den vorgesetzten Dienstbehörden und
deren Dienststellen, Beratung in Beamten- und Tarifrechtsfragen sowie Gewährung
von Rechtsschutz nach § 8 dieser Satzung
c) Beratung
der Hinterbliebenen von Mitgliedern bei der Wahrung ihrer Rechte auf Versorgungsleistungen,
zur Erlangung von Unterstützungsleistungen und bei der Verfolgung
sonstiger Rechtsansprüche.
(2) Streiks von Beamten lehnt der
Landesverband ab.
(3) Von Kampfmitteln oder Arbeitsniederlegungen
der Beschäftigten darf erst Gebrauch gemacht werden, wenn keine Möglichkeit
mehr besteht, das erstrebte Ziel auf dem Verhandlungswege oder durch Anrufung
von Schlichtungsorganen zu erreichen.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft
können beantragen
a) Beamte
und Anwärter aller Laufbahnen und Beschäftigte im Strafvollzugsdienst
b)
Strafvollzugsbedienstete im Ruhestand.
(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den
Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Gegen eine Ablehnung
ist Beschwerde innerhalb eines Monats an den Hauptvorstand zulässig. Der
Hauptvorstand entscheidet endgültig.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der
Aufnahmebestätigung durch den Vorstand.
(4) Jedes Mitglied kann die
Verbandseinrichtungen in Anspruch nehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die
Satzung und die Beschlüsse des Gewerkschaftstages, des Hauptvorstandes, der
Ortsverbandvorstände sowie des Vorstandes
einzuhalten und für die Stärkung des Verbandes und die Erreichung seiner Ziele
zu wirken.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber
dem Vorstand zu erklären. Er wird wirksam zum Ende des sechsten Monats nach
Eingang der Austrittserklärung.
(3) Der
Ausschluss kann erfolgen
a) bei Beitragsrückständen von
mehr als drei Monaten
b) bei vereinsschädigendem
Verhalten oder unehrenhafter Gesinnung
c) bei vorsätzlichem Verstoß
gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Gewerkschaftstages, des
Hauptvorstandes, der Ortsverbandsvorstände sowie des Vorstandes.
Über den Ausschluss beschließt
der Hauptvorstand mit Zweidrittelstimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder,
nachdem dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Anhörung gegeben wurde.
Gegen den Beschluss des Hauptvorstandes gibt es kein satzungsgemäßes
Rechtsmittel.
Mit dem Verlust der Mitgliedschaft
erlischt jeder Anspruch aus der Mitgliedschaft an den Landesverband. Insbesondere
hat das ausgeschiedene Mitglied gegenüber dem Landesverband keinen
Auseinandersetzungsanspruch.
§ 6 Beitrag
(1) Der Landesverband erhebt von jedem
Mitglied einen Beitrag. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird vom Gewerkschaftstag
festgesetzt.
(2) Der Beitrag
ist monatlich im Voraus zu entrichten,
(3) Bleibt ein Mitglied mit der
Beitragszahlung länger als drei Monate im Rückstand, so ruhen seine Rechte. Der
Zeitpunkt, von dem ab die Rechte ruhen, ist durch den Vorstand festzustellen
und dem Mitglied mitzuteilen.
§ 7 Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder
(1) Mitglieder, die sich um den Landesverband
verdient gemacht haben, können vom Gewerkschaftstag zu Ehrenmitgliedern,
Vorsitzende des Landesverbandes zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Ehrenvorsitzende haben Sitz im
Hauptvorstand
(2) Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden
sind beitragsfrei. Die durch die ordentliche Mitgliedschaft erworbenen Rechte
bleiben erhalten.
§ 8 Rechtsschutz
(1) Den Mitgliedern kann auf Antrag in
Streitfällen, die aus beruflichen Verhältnissen entstehen, Rechtsschutz gewährt
werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.
Die Rechtsschutzordnung des dbb
beamtenbund und tarifunion findet Anwendung
(2) Gegen den ablehnenden Beschluss des
Vorstandes ist Beschwerde an den Hauptvorstand zulässig. Dieser entscheidet mit
einfacher Mehrheit endgültig.
§ 9 Ortsverbände
(1) Mitglieder des Landesverbandes
organisieren sich in Ortsverbänden.
(2) Die nachfolgend aufgeführten Bereiche
bilden jeweils einen Ortsverband:
a)
JVA Billwerder
b)
JVA Fuhlsbüttel
c)
JVA Glasmoor
d)
JVA Hahnöfersand
e)
Strafvollzugsamt
f) Untersuchungshaftanstalt mit Fahrbereitschaft und Revisionsgruppe
g) Zentralkrankenhaus
(3) Die Bildung von Ortsverbänden stellt die
Beteiligung und Mitarbeit an der gewerkschaftlichen Arbeit des Landesverbandes
und die Betreuung der Mitglieder sicher.
(4) Organe des Ortsverbandes
sind,
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Ortsverbandsvorstand
(5) Die
Mitgliederversammlung ist zuständig für
a)
die Wahl des Ortsverbandsvorstandes
b)
die Wahl der Delegierten für den Gewerkschaftstag
c) die Anträge
an den Gewerkschaftstag
d) die Vorschläge der Kandidaten für die Liste
des Vorstandes zu den Personalratswahlen
(6) Der
Ortsverbandsvorstand besteht aus
a) dem
Vorsitzenden
b) dem
stellvertretenden Vorsitzenden
c) einem
Beisitzer
(7) Kooptationen sind nach Absprache mit dem Vorstand
möglich.
(8) Die Wahlen finden zeitnah vor
den Gewerkschaftstagen statt. Die Mitglieder des Ortsverbandsvorstandes werden
einzeln in geheimer Abstimmung gewählt. Scheidet ein Mitglied des
Ortsverbandsvorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, findet zeitnah für den
Rest der Wahlperiode eine Ergänzungswahl statt, es sei denn, dass die verbleibene
Zeit dies entbehrlich macht. Darüber entscheidet der Landesvorstand. Zur Durchführung der Wahl bestellt die
Mitgliederversammlung einen Wahlvorstand, der im Ortsverband nicht
wahlberechtigt ist. Über die Wahl ist eine Niederschrift zu fertigen und vom
Wahlvorstand zu unterschreiben.
(9) Einmal im Jahr findet eine Mitgliederversammlung
statt. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Ortsverbandes oder auf
Beschluss des Vorstandes sind vom Ortsverbandsvorstand weitere Mitgliederversammlungen
einzuberufen. Der Ortsverbandsvorstand
selbst kann weitere Versammlungen einberufen.
(10) Der Hauptvorstand erlässt für die
Ortsverbände eine Geschäftsordnung
§ 10 Frauenvertretung
Für die Interessenvertretung der
weiblichen Bediensteten kann der Vorstand eine Frauenvertretung einrichten.
§ 11 Fachgruppen
Zur
Behandlung besonderer Berufsfragen oder zur Vertretung der Belange einzelner Berufsgruppen
können Fachgruppen vom Vorstand bestellt werden.
§ 12 Organe
des Landesverbandes
Organe des Landesverbandes sind
a)
der Gewerkschaftstag
b)
der Hauptvorstand
c)
der Vorstand
§ 13 Gewerkschaftstag
(1) Der Gewerkschaftstag ist das höchste
Organ des Landesverbandes. Er besteht aus dem Vorstand, den Delegierten der
Ortsverbände und den Delegierten der Bediensteten im Ruhestand.
Die
Benennung der Delegierten der Bediensteten im Ruhestand obliegt dem Seniorenbeirat.
(2) Die
Ortsverbände und die Gruppe der Bediensteten im Ruhestand entsenden auf je angefangene 40 Mitglieder einen
Delegierten, jedoch erhält jeder Ortsverband mindestens zwei Delegierte.
(3) Der
ordentliche Gewerkschaftstag wird alle fünf Jahre vom Vorstand einberufen.
(4) Der Vorstand
kann außerordentliche Gewerkschaftstage einberufen. Auf Antrag von mindestens 50 Mitgliedern ist
ein außerordentlicher Gewerkschaftstag einzuberufen.
§ 14 Zuständigkeit des Gewerkschaftstages
Der Gewerkschaftstag
beschließt über
a)
Mitgliedschaften bei anderen Gewerkschaften und Bünden
(§ 1 Abs. 3)
b)
Richtlinien der Verbandsziele (§2)
c)
Höhe der Mitgliedsbeiträge ( § 6 Abs. 1)
d)
Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern (§
7 Abs. 1)
e)
Wahl des Vorstandes ( § 18 Abs. 2)
f)
Wahl der Kassenprüfer (§ 20 Abs. 1)
g)
Satzungsänderungen ( § 22)
h)
Auflösung des Verbandes ( § 24)
i)
Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes
j)
eingegangene Beschwerden an den Gewerkschaftstag
k)
gestellte Anträge
l)
Ort und Zeit des nächsten Gewerkschaftstages.
§ 15 Hauptvorstand
(1) Der
Hauptvorstand besteht aus
a) dem Vorstand
b) den
Ortsverbandsvorsitzenden oder einer Vertretung aus dem Ortsverbandsvorstand
(2) Er tritt
zweimal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann weitere Sitzungen einberufen.
(3) Kooptationen
sind nach Beschluss des Hauptvorstandes möglich.
§ 16 Zuständigkeit des Hauptvorstandes
Der Hauptvorstand
ist zuständig für
a)
Organisationsfragen
b)
Beschwerden nach § 4 Abs.2, nach § 8 Abs. 2 sowie Ausschlüsse nach § 5.
§ 17 Vorstand
Der
Vorstand besteht aus
a)
dem Vorsitzenden
b)
zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
c)
drei Beisitzern
d)
dem Schatzmeister
§ 18 Zuständigkeit, Wahl der Mitglieder des Vorstands, Vertretung
(1) Der Vorsitzende und seine Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte des Verbandes.
Von ihnen ist jeder für sich zur alleinigen Vertretung befugt.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind in
besonderen Wahlgängen in geheimer Abstimmung zu wählen. Die Amtszeit beträgt fünf
Jahre. Die stellvertretenden Vorsitzenden und die Beisitzer können - je
getrennt - in einem gemeinsamen Wahlgang gewählt werden.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor
Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird der Vorstand vom Hauptvorstand für den Rest
der Amtszeit ergänzt, es sei denn, dass die verbleibende Zeit dies entbehrlich
macht. Darüber entscheidet der Hauptvorstand.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.
(5) Vorstand des
Landesverbandes im Sinne des § 26 BGB sind gleichberechtigt der Vorsitzende
und seine Stellvertreter.
(6) Der Vorstand
tritt monatlich zusammen. Er kann Kooptation vornehmen.
§ 19 Kassenwesen, Geschäftsjahr
(1) Die
Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt.
(2) Die Aufsicht
über das Kassenwesen führt der Vorsitzende
(3) Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr.
§ 20 Kassensprüfer
(1) Der Gewerkschaftstag wählt aus dem Kreis
der Delegierten zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Hauptvorstand
angehören. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre.
(2) Die Kassenprüfer haben die Haushalts- und
Kassenführung gemeinsam zu prüfen; Prüfungen können jederzeit und unvermutet
durchgeführt werden. Darüber ist dem Gewerkschaftstag schriftlich zu berichten.
§ 21 Beschlussfassung, Stimmanteile
(1) Die Verbandsorgane beschließen mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts
anderes bestimmt ist. Bei der Ermittlung der Stimmenanteile bleiben Stimmenthaltungen
unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(2) Beschlüsse
der Verbandsorgane sind zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Versammlungsleiter
zu unterzeichnen.
§ 22 Satzungsänderungen
Für Änderungen der Satzung ist
eine Mehrheit von Zweidrittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 23 Rechtsmittel, Rechtsbehelfe
Alle Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe müssen innerhalb eines Monats nach Empfang eines Bescheides oder
nach Erfüllung eines Beschlusses bei den zuständigen Verbandsorganen geltend
gemacht werden.
§ 24 Auflösung des Landesverbandes
(1) Die Auflösung des Landesverbandes kann
nur von einem für diesen Zweck vom Vorstand einberufenen außerordentlichen Gewerkschaftstages
mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sind die Mitglieder des Gewerkschaftstages
nicht vollzählig anwesend, ist vom Vorstand ein zweiter außerordentlicher Gewerkschaftstag
einzuberufen, in dem mit Zweidrittelmehrheit der Erschienenen die Auflösung des
Verbandes beschlossen werden kann.
(3) Für den Fall der Auflösung des
Landesverbandes ist das Verbandsvermögen nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte
und Erfüllung aller Verbindlichkeiten zu wohltätigen Zwecken im Interesse von
Strafvollzugsbediensteten und deren Hinterbliebenen zu verwenden . Die
Entscheidung darüber obliegt dem auflösenden Gewerkschaftstag.
§ 25 Liquidation
Die Liquidation obliegt dem
Vorstand, sofern der auflösende Gewerkschaftstag keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§ 26 Inkrafttreten
Diese Satzung des Landesverbandes
Hamburgischer Strafvollzugsbediensteter wurde vom Gewerkschaftstag am 05.11.2007
beschlossen und tritt am Tage nach der Beschlussfassung in Kraft.
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