Nach über 20 Jahren stetigen Ringens für gravierende Verbesserungen in der
Laufbahnverordnung für den Justizvollzug im Allgemeinen Vollzugsdienst ist es in
Zusammenarbeit mit der Behörde für Justiz- und Verbraucherschutz endlich gelungen, die
Laufbahn des Allgemeinen Vollzugsdienstes nach oben zu erweitern!

Mit dem Dreizehnten Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften wurden am 30.
November 2024 entscheidende Änderungen wirksam – und wir haben die wichtigsten Infos
für euch zusammengefasst.
1. Einheitslaufbahn im AVD (bis A12):
Es ist offiziell: Der Allgemeine Vollzugsdienst (AVD) wird zu einer Einheitslaufbahn!
Bislang war es innerhalb des Allgemeinen Vollzugsdienstes möglich, vom Einstiegsamt A7
durch kontinuierliche gute Leistungen und je nach Dienstposten bis A9/A9Z befördert zu
werden. Ein höherwertiges Amt wie das der Vollzugsdienstleitung war zwangsläufig mit
einem Aufstiegsstudium oder dem prüfungsfreien Aufstieg und einem Laufbahnwechsel in
die Laufbahnfachrichtung der Allgemeinen Dienste verbunden. Zeitgleich erhöhte sich damit
auch die Lebensarbeitszeit bis zum Pensionseintritt, denn die besondere Altersgrenze mit 60
gilt nicht für diese Laufbahnfachrichtung, auch wenn die Betreffenden als
Vollzugsdienstleitungen weiterhin AVD-Aufgaben wahrnahmen.
Damit ist jetzt Schluss! Die neue Einheitslaufbahn „Strafvollzugsdienst“ reicht ab sofort von
der Obersekretärin im Strafvollzugsdienst bzw. vom Obersekretär im Strafvollzugsdienst (A7)
bis zur bzw. zum Justizhauptamtsinspektor*in (A11/A12) unter Beibehaltung der besonderen
Altersgrenze!
Als neue Amtsbezeichnungen sind hinzugekommen:
• A10: Justizoberamtsinspektor/in
• A11 und A12: Justizhauptamtsinspektor/in (beide Ämter heißen gleich)
Zukünftig können die Justizvollzugsanstalten geeignete Dienstposten, die bislang aufgrund
ihrer Bewertung höher als A9Z ohne einen Laufbahnwechsel für AVD-Bedienstete nicht
erreichbar waren, auch für Bewerberinnen und Bewerber aus dem AVD öffnen. Künftige
Bewertungen für Dienstposten des Allgemeinen Vollzugsdienstes können nun auch die
Ämter höher als A9z in die Prüfung einbeziehen.
Ruhestand mit 60: Jetzt auch im JKPD
2. Besondere Altersgrenze mit 60: Jetzt auch für die Laufbahn des
Justizkrankenpflegedienst

Nachdem der wichtige Laufbahnzweig Justizkrankenpflegedienst (JKPD) geschaffen wurde,
hat der LVHS die Konsequenz bemängelt, dass das verbeamtete medizinische Personal trotz
AVD-naher Arbeit unter Schichtdienstbelastung und dem damit verbundenen Umgang mit
schwierigster Klientel nicht von der besonderen Alstergrenze mit 60 profitieren konnte.
„Bislang regelte § 115 Abs. 2 HmbBG, dass die besondere Altersgrenze von 60 Jahren aus §
108 HmbBG (Polizei) auch für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 im AVD und
im Werkdienst galt. Da der Werkdienst schon lange weggefallen ist, galt die Regelung zuletzt
nur noch für den AVD.
Nach der neuen Regelung des § 115 HmbBG gilt die besondere Altersgrenze nun für
Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz in den
Laufbahnzweigen zur Verwendung in Aufgaben des Justizvollzugs. Neben dem AVD ist der
Justizkrankenpflegedienst ein dem entsprechender Laufbahnzweig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2
und 3 der HmbLVO-Justiz.
Damit gilt für die Beamtinnen und Beamten des Justizkrankenpflegedienstes, die in
Aufgaben des Justizvollzuges verwendet werden, künftig auch die besondere Altersgrenze
von 60.“ (Information J-Amt)
3. Wegfall der Beförderungssperrfrist nach der Probezeit
„Nach der bisherigen Regelung des § 20 Absatz 2 Nr. 3 HmbBG war eine Beförderung nicht
zulässig vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit, es sei denn, die Beamtin oder
der Beamte hat während der Probezeit hervorragende Leistungen gezeigt. Mit Inkrafttreten
des Dreizehnten Dienstrechtsänderungsgesetzes wurde diese Regelung gestrichen, sodass
nunmehr bei entsprechender Bewährung für das höhere Statusamt die erste Beförderung
bereits gleichzeitig mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erfolgen kann.
Auf „hervorragende“ Leistungen kommt es somit nicht mehr an.“ (Information J-Amt)
Diese Änderungen sind ein Meilenstein für die Laufbahnentwicklung und
Arbeitsbedingungen im Justizvollzug sowie im Justizkrankenpflegedienst. Sie fördern die
Attraktivität der Laufbahn und eröffnen neue Karriereperspektiven.
Gewerkschaft und Behörde haben Wort gehalten und das gemeinsame Ziel erreicht!
Herzlichen Dank an alle Beteiligten (Behördenleitung, Amts- und Abteilungsleitung J-Amt
sowie der Referatsleitung J-Amt), die an diesem langjährigen Ziel mitgewirkt haben!
Euer LVHS – für euch im Einsatz



 

 

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